Anfrage an die Verwaltung
Immer wieder wird in den Medien Bundesweit über die Weitergabe und des Verkaufs von Daten von Bürgerinnen und Bürgern durch die Meldebehörden der Kommunen berichtet.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen.
In welchem Umfang erteilt die Meldebehörde einfache bzw. erweiterte Melderegisterauskünfte und welche Einnahmen werden damit erzielt?
Auch wenn ein berechtigtes Interesse nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Auskunft ist, so müssen nach Melderecht die „schutzwürdigen Interessen" der Betroffenen gewahrt bleiben. In welchen Fällen stehen nach Auffassung der Verwaltung die schutzwürdigen Interessen einem Auskunftsersuchen entgegen?
In welchem Umfang erteilte die Meldebehörde so genannte Gruppenauskünfte (d. h. Auskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner)?
Eine Gruppenauskunft darf nur erteilt werden soweit sie im „öffentlichen Interesse" liegt. In welchen Fällen liegt nach Auffassung der Verwaltung ein solches „öffentliches Interesse" vor?
Nach dem Melderecht haben die Bürgerinnen und Bürger ein Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet sowie bei den Melderegisterauskünften von Parteien im Vorfeld von Wahlen. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger über ihre Widerspruchsrechte informiert?
Winsen, 22.10.2009